Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Weil vorliegend einzig über Nebenfolgen zu entscheiden war, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.00 der Schwierigkeit der Sache angemessen (so schon Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 E. 4.2.2 bezüglich Entschädigung des Beschuldigten).