Für die Entschädigungsfrage ist die Beschwerdeführerin entsprechend dem Kostenentscheid (E. 3) als in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.3 unterliegend und in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 (was die verlangte Aufhebung betrifft) obsiegend zu betrachten. Dementsprechend ist sie (gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO) für die Hälfte ihres angemessenen Zeitaufwandes im Beschwerdeverfahren, mithin für 4 Stunden, durch den Staat zu entschädigen.