Selbst wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin derselben die Beschwerde (17 Seiten, die Beilagen hierzu stammten bereits von der Beschwerdeführerin), die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (eine Seite), die Beschwerdeantwort des Beschuldigten (16 Seiten, inkl. Kostennote) und schliesslich die Eingabe vom 21. Januar 2025 (16 Seiten) jeweils in Kopie zugestellt haben sollte, ergibt dies lediglich 50 Kopien. Mangels Plausibilität der geltend gemachten Auslagen sind dieselben mit der gerichtsüblichen Pauschale von 3 % der Entschädigung zu vergüten (§ 13 Abs. 1 AnwT).