Die von ihr in der Kostennote geltend gemachten Fr. 119.00 Auslagen für Kopien "im Verlauf des Verfahrens" sind nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, weil die Beschwerdeführerin ihre Eingaben dem Gericht jeweils elektronisch zustellt. Selbst wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin derselben die Beschwerde (17 Seiten, die Beilagen hierzu stammten bereits von der Beschwerdeführerin), die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (eine Seite), die Beschwerdeantwort des Beschuldigten (16 Seiten, inkl. Kostennote) und schliesslich die Eingabe vom 21. Januar 2025 (16 Seiten) jeweils in Kopie zugestellt haben sollte, ergibt dies lediglich 50 Kopien.