304 f.) vorgebrachten Argumente (schwere Vorwürfe, komplexer Sachverhalt, sprachliche Schwierigkeiten, psychische Belastung) wiedergegeben wurden, der hierfür zugestandene Aufwand von fünf Stunden deshalb als sehr grosszügig zu erachten ist. Zu entschädigen ist schliesslich auch die für die Besprechung des Beschwerdeentscheids veranschlagte Stunde.