wort des Beschuldigten auseinanderzusetzen hatte, insgesamt als noch angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 0.65 Stunden für "BT mit Mandantin" (7. November 2024) bzw. "Telefonat mit Mandantin" (11. November 2024) ist im Aufwand für die Beschwerdeverfassung aber als enthalten zu erachten, zumal in der Beschwerde weitestgehend die bereits vor Vorinstanz (act. 376 ff.) bzw. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (Untersuchungsakten act. 304 f.) vorgebrachten Argumente (schwere Vorwürfe, komplexer Sachverhalt, sprachliche Schwierigkeiten, psychische Belastung) wiedergegeben wurden, der hierfür zugestandene Aufwand von fünf Stunden deshalb als sehr grosszügig zu erachten ist.