Die mit einem Aufwand von 15 Minuten veranschlagte Kenntnisnahme der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten ist nicht zu entschädigen, da sie nicht das Beschwerdeverfahren betrifft. Der von der Beschwerdeführerin für die Kenntnisnahme der erwähnten verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau geltend gemachte Aufwand von jeweils 15 bzw. 18 Minuten ist zudem klar überhöht. Die Erfassung derartiger Verfügungen kann kaum mehr als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Ein Aufwand von fünf Minuten ist als Kürzestaufwand zudem grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts