4.3. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde vom 11. November 2024 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 geltend (Antrag Ziff. 2.5). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 verlangte sie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'807.03. Für die Erstellung der Beschwerde machte sie darin einen Aufwand von fünf Stunden geltend. Den Aufwand für die Eingabe vom 21. Januar 2025 bezifferte sie mit zwei Stunden.