4.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO besteht (bei gegebenen Voraussetzungen) nur gegenüber der beschuldigten Person; eine subsidiäre Haftung des Staates sieht die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vor. Der Anspruch der Privatklägerschaft auf Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher auch bei einer Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO anwendbar ist, besteht hingegen -9-