4. 4.1. Neu zu befinden ist auch über die Entschädigungen für die wegen der Beschwerde vom 11. November 2024 durchgeführten Beschwerdeverfahren, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass den Parteien durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keine zusätzlich zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.