Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wie mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 festgelegt (Fr. 1'125.00), sind daher zur Hälfte der Beschwerdeführerin mit Fr. 562.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind die wegen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids angefallenen – nicht durch die Parteien verursachten – Kosten des Beschwerdeverfahrens.