428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. Dass die Beschwerdeführerin eine deutliche höhere Entschädigung als Genugtuung beantragte, ändert nichts daran, dass beide Anträge vergleichbar zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beitrugen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wie mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 festgelegt (Fr. 1'125.00), sind daher zur Hälfte der Beschwerdeführerin mit Fr. 562.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.