3.3. Der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 gestellte Antrag Ziff. 2.3 ist abzuweisen, weshalb die auf diesen Antrag entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der mit Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 beantragten Entschädigung ist die Sache an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen, weshalb die auf diesen Antrag entfallenden Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind.