2, 4 und 5 aufzuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid in diesen Punkten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. November 2024 (vgl. Eventualantrag Ziff. 3.1) gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen. 3. 3.1. Neu zu befinden ist auch über die Kosten der zur Beschwerde vom 11. November 2024 durchgeführten Beschwerdeverfahren. -8-