Dementsprechend müsste die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, wenn sie die Entschädigung selbst festlegen wollte, diese faktisch – entgegen ihrer Stellung als Beschwerdeinstanz – wie eine erste Instanz gestützt auf eigenes Ermessen festlegen und gäbe es für die Parteien keine Möglichkeit, diesen Entscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren noch überprüfen zu lassen. Um dies zu vermeiden, ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 in den Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 aufzuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid in diesen Punkten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. November 2024 (vgl. Eventualantrag