Zur Frage, wie dieses Ermessen auszuüben ist, lässt sich weder dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2023 noch der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 etwas entnehmen. Dementsprechend müsste die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, wenn sie die Entschädigung selbst festlegen wollte, diese faktisch – entgegen ihrer Stellung als Beschwerdeinstanz – wie eine erste Instanz gestützt auf eigenes Ermessen festlegen und gäbe es für die Parteien keine Möglichkeit, diesen Entscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren noch überprüfen zu lassen.