2.4. Der in Beachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu fällende Entschädigungsentscheid ist aus den genannten Gründen ein von starkem Ermessen geprägter Entscheid. Zur Frage, wie dieses Ermessen auszuüben ist, lässt sich weder dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2023 noch der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 etwas entnehmen.