2.3. Darüber hinaus ist auch die Frage, welcher zeitliche Aufwand für die entschädigungsfähigen Verfahrenshandlungen angemessen erscheint, zumindest teilweise eine ausgesprochene Ermessensfrage. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 14. März 2024 für den 18. Februar 2021 für "Parteierklärung sowie Rücksprache M." ausgewiesene Zeitaufwand von 2 Stunden oder der für den 11. September 2023 für "Einsprache LSI" ausgewiesene Zeitaufwand von 2 Stunden als angemessen zu betrachten ist.