Ähnliches gilt etwa auch für die Frage, ob die mit Kostennote vom 14. März 2024 (act. 353) für den 26. Januar 2021 ausgewiesene Besprechung oder das für den 14. April 2021 ausgewiesene Aktenstudium – wie von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht behauptet – ausschliesslich dem Strafpunkt dienten und dementsprechend vollumfänglich als entschädigungsfähige Aufwendungen zu behandeln sind.