So stellte die Beschwerdeführerin etwa mit Eingabe vom 18. Februar 2021 nicht nur einen (erfolglosen) Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern gleichzeitig auch den Antrag, der Beschuldigte sei wegen sämtlicher Antragsdelikte für schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen (act. 289). Ihre Einsprache vom 11. September 2023 (act. 303) verband die Beschwerdeführerin mit dem (erfolglosen) Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung. Inwieweit die Beschwerdeführerin -7- für solche Verfahrenshandlungen zu entschädigen ist, ist letztlich eine Ermessensfrage.