2.2. Ob die von der Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen, wie von ihr mit Kostennote vom 14. März 2024 gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten in Höhe von Fr. 5'952.63 geltend gemacht (act. 353), für die Durchsetzung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt notwendig bzw. sachlich geboten waren und deshalb zu entschädigen sind, hängt massgeblich vom Bezug dieser Aufwendungen zum Strafpunkt und dem dadurch erzielten Erfolg ab. Wie es sich damit verhält, ist nicht für alle in Rechnung gestellten Aufwendungen gleichermassen eindeutig.