Dass die Zivilforderungen nicht im Strafbefehlsverfahren hätten beurteilt werden können, könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. - Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hätte daher die Frage der Entschädigung im Strafpunkt nicht von der Notwendigkeit des Beizugs der anwaltlichen Vertretung abhängig machen dürfen. Sie sei lediglich gehalten, zu prüfen, ob der von der anwaltlichen Vertretung im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, wobei die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend gemacht habe, dass sämtlicher Aufwand im Strafpunkt angefallen sei.