433 Abs. 1 StPO zu erachten. Für den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess sei daher nicht die Notwendigkeit des Beizugs der anwaltlichen Vertretung zu prüfen, sondern einzig die Notwendigkeit des anwaltlich betriebenen Aufwands. - Entscheidend für den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin sei, dass eine Verurteilung im Strafpunkt erfolgt sei und dass die Beschwerdeführerin Zivilforderungen geltend gemacht habe. Dass die Zivilforderungen nicht im Strafbefehlsverfahren hätten beurteilt werden können, könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden.