beschuldigten Person komme und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt werde. - Mache die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend, sei der Beizug einer anwaltlichen Vertretung als notwendig i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO zu erachten.