- Die Privatklägerschaft habe gestützt auf (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit) Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiege. Dies sei der Fall, wenn es im Falle einer Strafklage zu einer Verurteilung der -6-