2. 2.1. Neu zu befinden ist über den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 in Ziff. 2.2 gestellten Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr als Entschädigung für das Strafverfahren Fr. 5'952.00 zu bezahlen (vgl. hierzu Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgericht Bremgarten vom 22. Oktober 2024; Dispositiv-Ziff. 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023). Das Bundesgericht führte hierzu (in seiner E. 5) Folgendes aus: