2.3 der Beschwerde vom 11. November 2024 auf Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsverfahren abgewiesen (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 E. 2.3). An dieser Abweisung ist festzuhalten. 1.2. In den übrigen Dispositiv-Ziff. (1.2, 2, 3 und 4) hob das Bundesgericht den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 auf, weshalb in diesen Punkten neu über die Beschwerde vom 11. November 2024 zu befinden ist.