Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 bezog sich auf Dispo- sitiv-Ziff. 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 und (indirekt) Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023. Im Ergebnis wurde damit die Verweisung der Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg geschützt. Dementsprechend wurde Antrag Ziff. 2.3 der Beschwerde vom 11. November 2024 auf Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsverfahren abgewiesen (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 E. 2.3).