Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesgericht schützte (in seiner E. 3) Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025, weshalb es bei dieser Dispositiv- Ziff. 1.1 bleibt.