In seiner E. 5.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu prüfen habe, ob der von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten gewesen sei, und dass der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 in diesem Punkt aufzuheben sei. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenverlegung und die Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren erneut prüfen müsse. -5-