2.5. Es sei der Privatklägerin durch die Staatskasse eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten (inkl. MwSt), eventualiter sei die entsprechende Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Eventualiterbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 des BG Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.