Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen. 2.4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.5.