- In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023 sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 5'952.00 zu bezahlen. - In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 und Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.00 zu leisten. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verfügte hierzu am 22. Oktober 2024 Folgendes: