Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. September 2025 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.