Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum unbestimmten Antrag des Beschwerdeführers, es sei "eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden" (Antrag Nr. 2) zu erlassen. Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für eine solche Weisung an eine unbestimmte Behörde unter Einbezug unbestimmter anderer Behörden überhaupt zuständig wäre.