3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum unbestimmten Antrag des Beschwerdeführers, es sei "eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden" (Antrag Nr. 2) zu erlassen.