Für diese unsubstantiierten und nicht näher erläuterten Vorwürfe bestehen jedoch weder mit Blick auf die Strafanzeige vom 18. August 2025 noch auf die Eingaben vom 26. Oktober 2025 konkrete Anhaltspunkte, weshalb selbst bei Vorliegen des objektiven Tatbestands und einem vorsätzlichen Handeln der Beschuldigten auch mangels der von Art. 312 StGB geforderten Absicht der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch vorläge.