Eine Absicht der Beschuldigten, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Hingegen bringt der Beschwerdeführer erstmals mit Beschwerde vor, die Beschuldigte habe ihn und seine Familie gezielt schädigen wollen bzw. die Taggeldpfändung sei um "Repressalien auszuüben" erfolgt. Für diese unsubstantiierten und nicht näher erläuterten Vorwürfe bestehen jedoch weder mit Blick auf die Strafanzeige vom 18. August 2025 noch auf die Eingaben vom 26. Oktober 2025 konkrete