Selbst wenn jedoch der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs – entgegen den vorstehenden Ausführungen – zu bejahen wäre, wäre die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden, da bei der Beschuldigten weder Anhaltspunkte für ein vorsätzliches bzw. zumindest eventualvorsätzliches Handeln noch für eine Absicht sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, ersichtlich sind. Eine Absicht der Beschuldigten, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.