3.2. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Regionale Betreibungsamt Y._____ der E._____, Z._____, am 6. Februar 2025 die Taggeldpfändung betreffend die Taggelder von C._____ anzeigte. Nach weiteren Abklärungen berechnete die -8-