2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. 3.1.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem -7-