2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, es lägen wiederum keine (neuen) Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte ihre staatliche Macht zweckentfremdet habe. Auch im Umstand, dass das neu zuständige Betreibungsamt S._____ unterdessen einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt habe, sei nichts Derartiges zu erblicken. Ein substantiierter Verdacht, dass die Beschuldigte ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung im Betreibungs- und Konkursverfahren gehandelt habe, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Der fragliche Straftatbestand (Amtsmissbrauch) sei eindeutig nicht erfüllt.