Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 25. September 2025 ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, selbständig an die Aufsichtsbehörden über das Regionale Betreibungsamt Y._____ zu gelangen. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 "eine disziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbehörde" beantragt, ist daher auf eine solche zu verzichten.