festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) – nicht von den Strafbehörden zu prüfen, sondern durch die hierfür vorgesehene Aufsichtsbehörde. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer mit Antrag Nr. 3 geforderte Stellungnahme zu den von ihm genannten Gesetzesverstössen, soweit es sich dabei nicht um den der Beschuldigten vorgeworfenen Amtsmissbrauch handelt. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 25. September 2025 ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, selbständig an die Aufsichtsbehörden über das Regionale Betreibungsamt Y.___