Demgegenüber ist auf die Beschwerde in Bezug auf die weiteren in den Eingaben vom 26. Oktober 2025 der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Verleumdung, Freiheitsberaubung und Begünstigung) nicht einzutreten, da diese Vorwürfe erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurden und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Soweit nicht im Rahmen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs von Relevanz, ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend mögliche formelle und materielle Rechtsverletzungen (Art. 8, 12 und 29 BV, Art. 6 und 8 EMRK, Art. 93 SchKG) durch die Beschuldigte im Betreibungsverfahren nicht einzutreten.