385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit diese den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigte betrifft, einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde in Bezug auf die weiteren in den Eingaben vom 26. Oktober 2025 der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Verleumdung, Freiheitsberaubung und Begünstigung) nicht einzutreten, da diese Vorwürfe erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurden und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind.