1.3.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit diese den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigte betrifft, einzutreten.