Dies daher, weil die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025 C._____ gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 10. Oktober 2025 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist für sie damit bereits am 20. Oktober 2025 abgelaufen war, womit auf eine allfällige Beschwerde ihrerseits nicht einzutreten wäre (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO). 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 -4-