1.2. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben vom 26. Oktober 2025 gemäss eigenen Ausführungen gemeinsam mit seiner Ehefrau, C._____, ein. Dies erscheint zumindest fraglich, da die Eingaben weder die Unterschrift von C._____ tragen noch eine gültige Vollmacht von ihr vorliegt. Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – die Eingaben auch vom Willen von C._____ getragen wären, wäre darauf in Bezug auf diese nicht einzutreten. Dies daher, weil die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025 C.___