2. Eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden. 3. Eine Stellungnahme zu den o. g. Gesetzesverstössen sowie eine disziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbehörde." 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung -3-